Finanzkonzept

Immer aktuelles Finanzkonzept

Stand: 16.08.2023 (Finanzkonzept v4.0.3)

Inhaltsverzeichnis

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Handlungsspielraum der Finanz AG

  1. Finanzkonzepte legitimieren lassen durch OG-Abstimmung
  2. Finanzkonzept ausführen
  3. Größere Projekte sowie bundesweite Veranstaltungen finanzieren
  4. Spendenkampagnen und Spendenaufrufe verwalten sowie starten
  5. Verwaltung der Finanzen. Die Transparenz soll eigenverantwortlich gestaltet werden.
    1. (rechtliche) Vertretung der FinanzAG nach außen
  6. Finanz Formular erstellen
  7. Rückerstattungen vom Spendenkonto
  8. AG-Kosten und die Verwaltung des Spendenkonto
  9. Technikkosten und Mieten lokal

Ausgaben

In Kapitel 3.1 wird die Möglichkeit von Kostenerstattungen für OGs und AGs erläutert. Davon unabhängig werden in Kapitel 3.2 spezielle Fälle für die Erstattung von Kosten definiert.

Allgemeine Finanz-Regelungen

Es können Ausgaben für verschiedene Zwecke erstattet werden:

  1. Eine Veranstaltung oder Aktivität einer OG oder einem Zusammenschluss von OGs, die den eigenen finanziellen Rahmen überschreiten. Dafür können Technikkosten, Mobilisierungsmaterialien, (Raum-)Mieten und Infrastruktur, die für Veranstaltungen eingesetzt wird, erstattet werden. Zu diesen Ausgaben zählen nicht:
    1. Alkohol
    2. Im Regelfall: nicht vegetarische Lebensmittel (Ausnahmen müssen begründet werden)
    3. Materialien, die durch bundesweite Strukturen zur Verfügung gestellt werden können
  2. Eine Veranstaltung oder Aktivität einer AG, eines bundesweiten Plenums oder einem Zusammenschluss von AGs, die den eigenen finanziellen Rahmen überschreiten.
  3. Die Rechnung ist im Regelfall zunächst selbst zu begleichen. Die Kosten werden anschließend erstattet.
  4. Anträge müssen – abgesehen von Technik und Anschaffungen – nicht im Vorhinein mit der Finanz-AG abgestimmt werden. Es genügt, das “Finanz-Rückerstattungs-Formular” auszufüllen.
  5. Wenn ein Antrag über 500 € nachträglich gestellt wird, müssen die Antragstellenden begründen, weshalb der Finanzantrag nicht im Vorfeld gestellt werden konnte. Zur Annahme dieses Antrags ist dann eine ⅔-Mehrheit erforderlich.
  6. Wenn etwas (teilweise) durch andere Kostenträger erstattet wird, darf von FFF nur so
    viel beantragt werden, dass eine mögliche Differenz gedeckt wird. Es darf sich nicht
    bereichert werden.

Spezialfälle

3.2.1 Reisekostenübernahmen

Eine Übernahme der Reisekosten für Gespräche mit Abgeordneten, Journalist*innen und sonstigen Expert*innen auf Bundes-/Landesebene oder bundesweite Treffen kann beantragt werden, sofern sie im Auftrag einer AG oder eines Zusammenschlusses von OGs stattfindet. Dies muss im vorhinein mit der Finanz AG abgestimmt werden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fahrkosten trotz Nichterfüllung der unten genannten Kriterien günstiger sind, als bei Erfüllung der Regeln kann eine Ausnahmen gemacht werden. Andere Arten von Fahrkosten müssen je nach Höhe durch einen Sonderantrag abgestimmt werden.

Fahrtkosten werden rückerstattet, wenn sie 2. Klasse und eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. (Super-)Sparpreis
  2. Regionalverkehr-Ticket (Länder-Tickets, Deutschland-Ticket, Fernbus-Tickets, etc.)
  3. beim Flexpreisticket wird nur die Hälfte zurückerstattet, außer es wird eine Bahncard genutzt
  4. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Anschaffung einer Bahncard sich im Zuge der Fahrtkostenerstattung schon kurzfristig lohnt, kann diese ebenfalls mit erstattet werden
  5. Bei Zeitkarten können pauschal 20% des theoretischen „Flexpreis-Plus-Preises’“ für diese Strecke erstattet werden, wenn ein Nachweis (bsp. Screenshot) miteingereicht wird, der die Höhe belegt.
    1. Ein Preisnachweis der Zeitkarte muss mit eingereicht werden. Die Gesamtsumme der Erstattungen innerhalb des Gültigkeitszeitraumes einer Zeitkarte darf nicht die privat getragenen Kosten für diese Zeitkarte in der zweiten Klasse übersteigen

Reservierungen werden nicht erstattet. Alle Finanzanträge in Bezug auf Reisekosten müssen mit der Finanz-AG zuvor besprochen werden, dabei gibt es auch weitere Optionen die besprochen werden können.

3.2.2 Rechtliche Kosten

Für rechtliche Kosten gibt es ein eigenes Konto. Der Umgang hiermit ist im Rechtshilfe Finanzkonzept geregelt. Verantwortlich für dieses Konto ist die Rechtshilfe AG.

3.2.3 Sonderbudgets für unsere Infrastruktur

Für die nötige bundesweite digitale Infrastruktur und die Finanzverwaltungsinfrastruktur erhalten die Web AG und die Finanz AG jeweils 10.000 € pro Jahr zur Verfügung, die sie ohne Abstimmung abrufen dürfen. Dieser Betrag darf ausschließlich für den Weiterbetrieb und die Aufrechterhaltung der digitalen und finanziellen Infrastruktur verwendet werden, nicht für neue oder andere Projekte.

Abstimmungsverfahren

Es gibt verschiedene Umgangsweisen mit Anträgen des Regelfalls. Diese hängen von der Art der Antragsteller und dem Umfang der Kosten ab. Die verschiedenen Fälle werden im Folgenden erläutert.

Arten der Anträge

Ortsgruppen:

  1. Bis zu 500 € pro Monat und Regelfall: Die OG bekommt die Mittel erstattet, wenn sie für die oben genannte Zwecke eingesetzt werden. Dieser Betrag ist nicht dafür gedacht, regelmäßig abgerufen zu werden und muss einen Vorteil für die Bewegung haben. Technikkosten und Anschaffungen müssen vorher abgesprochen werden.
  2. Zwischen 500 € und einschließlich 1000 €: Die OG stellt einen Antrag und die Finanz-AG kann nach den festgelegten Mehrheiten den Antrag bewilligen oder ablehnen.
  3. Über 1000 €: Die Finanz-AG stellt den Antrag der OG neutral in die Abstimmungsgruppe, welche über den Antrag entscheidet. Eine Ortsgruppe verpflichtet sich zudem automatisch dazu Spendenmittel zu sammeln.

Arbeitsgruppen, Projektgruppen, Wissensgruppen oder Plena:

  1. Die verschiedenen Strukturen haben jeweils unterschiedliche Budgets:
    • Arbeitsgruppen: 1000€ pro Jahr
    • Plena: 3000€ pro Jahr
    • Projektgruppen: Gesamtbudget wird bei Gründung abgestimmt
    • Wissensgruppen: kein Budget

    Die jeweilige Struktur bekommt die finanziellen Mittel, wenn sie wirtschaftlich bedacht und unmittelbar für die Ziele der Struktur eingesetzt werden. Dieser Betrag ist nicht dafür gedacht, regelmäßig abgerufen zu werden und muss einen Vorteil für die Bewegung haben. Technikkosten und Anschaffungen müssen vorher abgesprochen werden.

  2. Bis zu 1000 € (pro Monat): Die Struktur stellt einen Antrag und die Finanz-AG kann nach der internen Entscheidungsfindung den Antrag bewilligen oder ablehnen.
  3. Über 1000 €: Die Finanz-AG stellt den Antrag neutral zur Abstimmungsgruppe, welche über den Antrag entscheidet. Arbeitsgruppen werden bei Anträgen von über 3.000 € angehalten soweit wie möglich Spenden zu sammeln und diese aufs Bundeskonto einzuzahlen.

Interne Mehrheiten

Die Finanz AG entscheidet in einem internen Prozess, wie Finanzanträge angenommen werden.

Ablehnung von Anträgen durch die Finanz-AG

Die Finanz AG kann einen intern abgestimmten “Planungsseinspruch” zu Finanzabstimmungen abgeben, sollte sie es für nötig erachten. Der Einspruch kann nur aus Budgetierungs- oder formalistischen Gründen ausgesprochen werden. Der Einspruch wirkt als aufschiebendes Veto. Im Falle einer Ablehnung eines Antrags in der Finanz AG kann dieser auf Antrag der Antragstellenden durch eine reguläre, Finanzabstimmung in der Finanz-Abstimmungsgruppe trotzdem bewilligt werden.

In außergewöhnlichen Fällen, wenn zum Beispiel ein offensichtlich unwirtschaftliches Vorhaben finanziert werden soll, können auch Anträge, die eigentlich keiner Zustimmung der Finanz AG bedarf durch eine Finanz AG interne Mehrheit abgelehnt werden. Auch diese Entscheidung kann durch eine Finanzabstimmung in der Finanz-Abstimmungsgruppe wieder aufgehoben werden.

Stimmberechtigung und Abstimmungsstruktur für Ortsgruppen

Alle Finanzanträge, die durch Ortsgruppen bestätigt werden sollen, werden an eine Gruppe mit Finanzdelegierten der OGs gesendet. Diese Gruppe wird von der Finanz AG verwaltet. In diese Finanzabstimmungen-Gruppe kann jede Ortsgruppe maximal zwei Delegierte entsenden – das ist aber nicht verpflichtend. Die Finanzdelegierten können entweder frei und ohne Votum ihrer Ortsgruppe abstimmen oder ein Votum der OG einholen. Diese Grundsatzentscheidung soll von den jeweiligen Ortsgruppen entschieden werden. Auch eine Aufteilung nach Betrag der Anträge ist möglich.

Wenn ein Antrag eine besondere Wichtigkeit für die Bewegung besitzt, kann er zusätzlich auch in die Wichtige-Infos-Delegierte-Gruppe geschickt werden. Welcher Antrag das erfüllt, liegt im Ermessen der Finanz AG.

Änderung des Finanzkonzeptes

Zur Änderung dieses Konzepts bedarf es einer einfachen ⅔ Mehrheit einer OG-Abstimmung im Rahmen einer regulären Abstimmung. Vetos sind nicht zulässig.

Ein Antrag zur Änderung des Finanzkonzepts darf durch jede Ortsgruppe in Rücksprache mit der Finanz AG und durch die bundesweite Finanz AG gestellt werden.

Sonstiges

  1. Das Recht zum Einreichen von Rechnungen für Arbeitsgruppen und Ortsgruppen verfällt 6 Monate nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung oder 6 Monate nachdem die Aktion/der Grund der Rechnung abgeschlossen ist.
  2. Anträge dürfen nicht mehrmals hintereinander eingereicht werden, außer es hat sich die Grundlage des Antrags – z.B. der Betrag – signifikant verändert. Die Bewertung liegt bei der Finanz AG.
  3. Alle Fälle, die nicht von diesem Konzept abgedeckt werden oder keine Erstattung nach diesem Konzept zulassen, müssen innerhalb der Finanz AG diskutiert werden. Dabei steht der Finanz AG ein Ermessensspielraum zu. Die AG legt dann – sollte sie sich für eine Ausnahme entscheiden – ein Entwurf für den Vorfall vor, der als Ortsgruppenabstimmung mit ¾-Mehrheit legitimiert werden muss.
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